Donnerstag, 16. Juli 2009

Anspruch und Wirklichkeit

Im Folgendem dokumentieren wir Auszüge aus dem Ausführungsgesetz zum Kinder- und Jugendhilfegesetz (AG KJHG)die verdeutlichen gegen welche rechtlichen Grundlagen die Maßnahmen der Verwaltung des Jugendamtes Mitte verstoßen. Rot hervorgehoben sind die expliziten Regelverstöße des Jugendamtes Mitte.

Z w e i t e r A b s c h n i t t
Allgemeine Jugendarbeit
§ 6
Aufgaben und Ziele der Jugendarbeit

(1) Die Jugendarbeit nach § 11 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ermöglicht jungen Menschen die Entdeckung, Erprobung und Entfaltung ihrer persönlichen Fähigkeiten außerhalb von Familie, Schule und Arbeitswelt und fördert die eigenständigen Zusammenschlüsse von jungen Menschen. Sie soll junge Menschen befähigen, ihren Interessen selbst Geltung zu verschaffen und gesellschaftliche und soziale Mitverantwortung zu übernehmen.

(2) Die Jugendhilfebehörden sollen Orte und Räume zur individuellen Entwicklung bereitstellen und auf die Schaffung notwendiger Gemeinbedarfseinrichtungen hinwirken. Für Mädchen und junge Frauen sind zum Abbau von Benachteiligungen in ausreichendem Maße auch eigene Freiräume und Einrichtungen zu schaffen, in denen Selbständigkeit und Selbstverwirklichung entwickelt und gefördert werden können.

(3) Die außerschulische Jugendbildung im Rahmen der Jugendarbeit ist zugleich ein eigen-ständiger Teil des Berliner Bildungswesens und soll dazu beitragen,

1. gesellschaftliche und persönliche Auseinandersetzungen mit friedlichen Mitteln zu führen,
2. das Verhältnis des Menschen zur Natur und seine Stellung in der Natur zu verstehen,
3. Toleranz gegenüber anderen Weltanschauungen, Kulturen, Lebensformen und Glaubensbekenntnissen zu fördern und
4. überkommene Geschlechtsrollen in Frage zu stellen und die gesellschaftliche Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern sowie
5. Offenheit und Akzeptanz gegenüber der Lebensweise aller Menschen unabhängig von ihrer sexuellen Identität auszubilden und zu fördern.

(4) Die Angebote der Jugendarbeit richten sich an alle jungen Menschen, werden entsprechend der zunehmenden Verselbständigung junger Menschen und an das Lebensalter angepasst bereitgestellt und sollen so rechtzeitig zur Verfügung stehen, dass Maßnahmen der Jugendsozialarbeit und Hilfe zur Erziehung nur im nicht vermeidbaren Umfang erforderlich werden.


§ 8
Einrichtungen und Veranstaltungen der bezirklichen Jugendarbeit
Die Jugendämter betreiben, bieten an oder fördern insbesondere Jugendfreizeitstätten in ihren verschiedenen Ausprägungen, internationale und nationale Begegnungen, Ferienlager und andere Maßnahmen der Kinder- und Jugenderholung, Veranstaltungen der politischen Jugendbildung, der kulturellen und stadtteilorientierten Jugendarbeit sowie Veranstaltungen zur musischen, spielerischen und sportlichen Betätigung und Förderung der Jugend.


N e u n t e r A b s c h n i t t
Gesamtverantwortung, Jugendhilfeplanung
§ 41
Bezirkliche Jugendhilfeplanung

(1) Die Jugendämter sind zur Jugendhilfeplanung nach § 80 des Achten Buches Sozialgesetzbuch verpflichtet. Sie sollen im Rahmen der Jugendhilfeplanung Schwerpunkte setzen und, falls es die Situation der jungen Menschen und ihrer Familien erfordert, Planungen für einzelne Wohngebiete oder einzelne Nutzergruppen in besonderen Problemlagen erstellen. Soweit erforderlich sollen gemeinsame Dienste und Einrichtungen mit den Jugendämtern benachbarter Bezirke geplant werden. Die Jugendhilfeplanung ist einmal in jeder Wahlperiode fortzuschreiben.

(2) Die bezirkliche Jugendhilfeplanung ist mit der Gesamtjugendhilfeplanung (§ 42) abzustimmen. Sie wird im Jugendhilfeausschuss beraten und in ihrem Maßnahmenteil (§ 80 Abs. 1 Nr. 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) von der Bezirksverordnetenversammlung beschlossen. Sie ist die verbindliche Grundlage für die Verteilung der verfügbaren Haushaltsmittel.

(3) Der Bezirksverordnetenversammlung soll in regelmäßigen Abständen über die Situation der jungen Menschen im Bezirk, die Entwicklung der Jugendhilfe, geplante Veränderun-gen und die Umsetzung der Jugendhilfeplanung berichtet werden. Dabei sollen nach einer Erfolgskontrolle auch die Gründe für das Scheitern oder die Erfolglosigkeit von Vorhaben sowie hieraus zu ziehende Folgerungen dargelegt werden.

(4) Die Beteiligung der freien Jugendhilfe an der Jugendhilfeplanung soll unter Einbeziehung der Arbeitsgemeinschaften im Stadtteil (§ 4 Abs. 3 Nr. 4) nach den Maßgaben des § 4 Abs. 3 Nr. 1 und 3 frühzeitig durchgeführt werden. Dabei ist umfassend über Inhalte, Ziele und Verfahren der Planung zu informieren. Nicht anerkannte Verbände, Gruppen und Initiativen können beteiligt werden.


§ 43
Kinder- und jugendpolitische Leitlinien
Der Senat legt dem Abgeordnetenhaus zu Beginn einer Wahlperiode seine kinder- und jugendpolitischen Leitlinien und die damit verbundenen politischen und fachlichen Zielsetzungen in der Kinder- und Jugendhilfe vor. Dazu gibt der Landesjugendhilfeausschuss eine Stellungnahme ab, die dem Abgeordnetenhaus zugeleitet wird.


§ 45
Sicherung der Gewährleistungsverpflichtung

(1) Im Rahmen der Planungsverantwortung und Gewährleistungsverpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach § 79 des Achten Buches Sozialgesetzbuch hat die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung durch Standardvorgaben darauf hinzuwirken, dass die Einrichtungen und Dienste der Jugendhilfe so ausgestattet werden, dass sie geeignet sind, ihr Leistungsziel zu erreichen.

(2) Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung hat darauf hinzuwirken, dass die der Jugendhilfe zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel ein Höchstmaß an Wirksamkeit für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und diesem Gesetz erzielen können. Dazu ist nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit die günstigste Relation zwischen dem verfolgten Zweck und den einzusetzenden Mitteln anzustreben. Durch ständige Soll-Ist-Vergleiche sowie Einrichtung eines Verfahrens der Erfolgskontrolle ist für einen effizienten und effektiven Einsatz der Haushaltsmittel zu sorgen. Der nach § 79 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch angemessene Anteil für die Jugendarbeit hat mindestens 10 vom Hundert der für die Jugendhilfe bereitgestellten Mittel zu betragen.

(3) Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung ist zu einer perspektivischen Personalbedarfsplanung verpflichtet. Dazu gehören auch die erforderlichen Maßnahmen zur langfristigen Absicherung der notwendigen Ausstattung mit geeignetem Fachpersonal. !!!!!!!!

(4) Bei erheblichen Bedarfsänderungen in einzelnen Leistungsbereichen der Bezirke koordiniert die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung die erforderlichen Maßnahmen zu einem bereichs- und bezirksübergreifenden Personalausgleich. Sie stimmt diese Maßnahmen mit den Bezirken ab.

(5) Zum Zwecke der Sicherung der Gewährleistungsverpflichtung ist die für Jugend- und Familie zuständige Senatsverwaltung befugt, die für ein Fach- und Finanzcontrolling notwendigen Daten bei den Jugendämtern zu erheben. Das betrifft einzelfallbezogene Fach- und Kostendaten zur Hilfeleistung, wobei personenbezogene Angaben pseudonymisiert sein müssen.

§ 46
Sicherung des Raum- und Flächenbedarfs für die Jugendhilfe

(1) Die Bezirksämter haben nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung dafür zu sorgen, dass rechtzeitig die erforderlichen Standorte und Freiflächen für Einrichtungen und Dienste der Jugendhilfe zur Verfügung stehen. Sie sind in die Bereichsentwicklungsplanung einzubeziehen und im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung festzusetzen.

(2) Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung setzt die Standards für den Flächenbedarf und die räumliche Gestaltung von Jugendhilfeeinrichtungen fest. Auf der Grundlage der Gesamtjugendhilfeplanung sind der Bestand und der Bedarf an sozialer Infrastruktur für die Jugendhilfe in Stadtentwicklungsplänen nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs vom 11. Dezember 1987 (GVBl. S. 2731), das zuletzt durch Artikel IV des Gesetzes vom 19. Juli 1994 (GVBl. S. 241) geändert worden ist, darzustellen und regelmäßig fortzuschreiben.

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